Behindertentestament

Gehört Ihrer Familie ein Mensch mit Behinderung an und Sie haben das Dilemma, dass er nichts erben darf? Wie können Sie ihn trotzdem begünstigen, ohne dass er Nachteile hat?

Patientenverfügung

Wie möchte ich ärztlich behandelt werden, wenn ich selbst nicht mehr entscheiden kann? Was will ich zulassen und was ist für mich von vornherein ausgeschlossen? Was kommt da auf mich zu und wie kann ich das griffig festlegen?

Vorsorgevollmacht

Wer entscheidet über mich, wenn meine geistigen Kräfte nachlassen und fremde Hilfe nötig wird? Kann ich ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden? Was gehört alles in eine Vollmacht und wie wird das organisiert?


Bei einem Behindertentestament

Bei einem sicheren Behindertentestament

soll das Vermögen der Familie (insbesondere) auch einem Angehörigen mit Behinderung zugute kommen.

Wichtig ist, dass dabei dessen staatliche Leistungen nicht gekürzt werden.
Da jede familiäre und finanzielle Situation anders gelagert ist, gibt es – entgegen mancher Meinung – keine Standardlösungen.
Die erbrechtlichen Probleme sind so vielseitig, dass ein behindertengerechtes Testament nicht „von der Stange“ oder aufgrund von vorgedruckten Erklärungen gefertigt werden kann.
Die juristischen Stellschrauben und Feinheiten erfordern detaillierte erbrechtliche Kompetenzen, gerade wenn es um


  • die Bestimmung des Pflichtteils im Zusammenhang mit dem anwendbaren in- oder ausländischen Güterrecht oder den Einbezug lebzeitiger Zuwendungen,
  • die Anwendung ausländischen Erbrechts,
  • angrenzende Fragen des Versicherungsrechts bei Unfall- oder Lebensversicherungen,
  • angrenzende Fragen des Gesellschaftsrechts oder
  • die Einbeziehung (erbschaft-)steuerlicher Fragen geht.


Es bringt daher nichts, dieses Thema ohne fachkundige Hilfe anzugehen. Fachkompetenz wird nicht nur durch langjährige Erfahrung, sondern auch durch den hoheitlich verliehenen Fachanwaltstitel „Fachanwalt für Erbrecht“ garantiert, der nicht mit der manchmal vorzufindenden Selbsteinschätzung als “Spezialist für …” vergleichbar ist.




Und darum bin ich Ihr perfekter Ansprechpartner

Und darum bin ich Ihr perfekter Ansprechpartner



Mein Name ist Peter Springmann, ich bin 1962 geboren, verheiratet, habe zwei Kinder und drei Enkelkinder.

Mein juristisches Staatsexamen habe ich an der Ludwig-Maximilians-Universität in München im Jahr 1992 mit Prädikat abgelegt.

Seit 1993 bin ich als Rechtsanwalt selbständig tätig. Im Februar 2000 wurde ich als „Fachanwalt für Familienrecht“, im Juni 2007 als „Fachanwalt für Erbrecht“ und im August 2016 als „Testamentsvollstrecker“ zertifiziert. Den „Fachanwalt für Familienrecht“ habe ich im Jahr 2024 abgelegt, da ich mich seitdem ausschließlich auf das Erbrecht konzentriere.

Da ich gerne mit Zahlen umgehe, ist eines meiner „Steckenpferde“ das Erbschaftsteuerrecht. Dazu habe ich in Ergänzung zu den obigen Zertifikaten ein Fernstudium für Steuerrecht und anschließend die Ausbildung zum Fachanwalt für Steuerrecht absolviert.

Als Kind habe ich drei Jahre in Palo Alto, Kalifornien (USA) gelebt und als Referendar ein Jahr in Leeds, Yorkshire (GB). Dort war ich an einem Austauschprogramm mit einer britischen Kanzlei (Read Hind Stewart – Solicitors) beteiligt. Daher liebe ich auch die Fragen des internationalen Erbrechts.

Der Schutz alter und behinderter Menschen liegt mir besonders am Herzen. Daher bin ich

• Aufsichtsrat der Lebenshilfe München
• Stiftungsrat der Stiftung Lebenshilfe München
• Dozent für Pflegerecht bei der Caritas (bis 2018)
• Mitglied des Deutschen Anwaltverein DAV und der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht ArGe ErbR




Mit der Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht


ermögliche ich meiner Vertrauensperson, für mich zu handeln, wenn ich geistig oder körperlich nicht mehr kann. Damit wird ein amtliches Betreuungsverfahren in der Regel überflüssig.


Inhalt der Vollmacht


  • Inhaltlich sollte die Vollmacht so umfassend sein wie möglich. Jede Einschränkung erschwert dem Bevollmächtigten die Arbeit.

  • Und meistens wird dann gerade der ausgeschlossene Teil benötigt. Es sollten auch weitere Ersatzbevollmächtigte benannt werden.

  • Die Vollmacht sollte auch über den Tod hinaus gehen, da bis zum Erhalt eines Erbscheins oft viel Zeit vergeht. Insbesondere sollte die Vollmacht auch den digitalen Nachlass erfassen, da dieser für die Erben oft nur schwer zugänglich ist.



Typische Fehler


  • Die Vollmacht sollte keine Bedingungen enthalten. Ein Dritter, dem die Vollmacht vorgelegt wird, kann kaum den Bedingungseintritt prüfen. Das entwertet Ihre Vollmacht.

  • Wenn die Vollmacht auch Immobilien- und Bankgeschäfte erfassen soll, muss sie notariell beurkundet werden.

  • Die gängigen Formulare sind mit ihrer multiple-choice Technik nur bedingt geeignet. Das Ankreuzverfahren birgt die Gefahr, dass nicht klar ist, wann das Kreuz gesetzt wurde und ob es noch von der Unterschrift gedeckt ist. Das macht die Vollmacht anfechtbar.



Mit der Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung

weise ich heute schon im Voraus die behandelnden Ärzte und Pflegekräfte an, wie ich später behandelt werden will und was für mich ausgeschlossen ist.

Allerdings sind die gängigen Formulare der Patientenverfügung kaum aussagekräftig und für Ärzte und Pflegekräfte wenig hilfreich. Sie beziehen sich auf sehr allgemeine Behandlungsmaßnahmen, die ich als medizinischer Laie kaum beurteilen kann. Selbst ein Arzt benötigt für seine Behandlungsentscheidung eine ausführliche Anamnese und kann erst dann die richtigen Maßnahmen empfehlen.

Um dieses Dilemma zu beseitigen, wurde das Advanced Care Planning (ACP) entwickelt, welches nicht mehr über Behandlungsmaßnahmen oder – verbote spekuliert, sondern stattdessen fragt, bei welchem körperlichen oder geistigen Zustand ich noch kurativ behandelt werden will und ab wann ich eine palliative Behandlung bevorzuge. Das hat den Vorteil, dass ich entscheide, welcher körperliche und geistige Zustand für mich noch in Ordnung ist und ab wann ich Heilbehandlungen ablehne. Dem Arzt kann ich so überlassen, wie er das medizinisch erreicht.





Übergabe von Immobilien

Die Übergabe von Immobilien

Wer mit „warmer Hand“ schenkt, erlebt die Früchte seiner Tat selbst – und spart nebenbei noch Steuern.

Die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten kann viele Vorteile haben, z.B.

  • erhebliche Reduzierung von Erbschaftsteuer
  • Schutz des Vermögens bei eigener Pflegebedürftigkeit,
  • Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen oder die
  • Ausstattung von Angehörigen mit notwendigem Startkapital.


Wichtige Fragen bei der Vorbereitung der Übergabe sind, ob ich

  • auf mein Eigentum überhaupt verzichten kann, weil für mich ein Verkauf nicht mehr infrage kommt,
  • für mich und meinen Partner bestimmte Nutzungen vorbehalten sollte wie Nießbrauch oder Wohnrecht,
  • Risiken beim Erwerber ausschließen sollte durch den Vorbehalt bestimmter Rückübertragungsrechte und
  • den Wert, den das Finanzamt ansetzen wird, richtig einschätze und wie ich das Entstehen von Schenkungsteuer ganz vermeiden kann.



Kanzlei Springmann


  • Peter E. Springmann
    Münchener Str. 13
    85540 München – Haar

  • Telefon: +49 89 / 454 530-93
    Telefax: +49 89 / 454 530-94

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